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BDZV begrüßt Karlsruher Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Sieg für den Informantenschutz


(JPEG) "Für die Funktionstüchtigkeit der Presse war dieser Richterspruch enorm wichtig", sagte ein Sprecher des BDZV. Nur wenn die Informanten sicher sein könnten, dass sämtliche Quellen geschützt blieben, könne die Presse ihre Aufgabe als Wächter des demokratischen Gemeinwesens in vollem Umfang wahrnehmen.

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter ist die Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten zur Strafverfolgung unzulässig. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung seien viel zu unbestimmt. Es fehle insbesondere an hohen Standards für eine Datensicherung. Ein weitgehend offener Datenpool hebele den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Zweck der Speicherung auf, sagte der scheidende Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.

Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten nicht generell aus. Die Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz in Deutschland ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht.

Nach dem Gesetz werden seit 2008 Verbindungsdaten aus der Telefon-, Mail- und Internetnutzung sowie Handystandortdaten für sechs Monate gespeichert. Abrufbar sind sie für die Strafverfolgung sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr. Im größten Massenklageverfahren in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts hatten fast 35.000 Bürger geklagt.

Bundesverband Dt. Zeitungsverleger (BDZV) / so

Stand: 2. März 2010

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