Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter ist die
Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten zur Strafverfolgung
unzulässig. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung
seien viel zu unbestimmt. Es fehle insbesondere an hohen Standards
für eine Datensicherung. Ein weitgehend offener Datenpool hebele den
notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Zweck der
Speicherung auf, sagte der scheidende Gerichtspräsident Hans-Jürgen
Papier.
Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten
nicht generell aus. Die Verfassungsrichter stellten nicht die
Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz
in Deutschland ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um
einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die
Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger
Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese
Voraussetzungen erfüllt das deutsche Gesetz laut dem Urteil nicht.
Nach dem Gesetz werden seit 2008 Verbindungsdaten aus der Telefon-,
Mail- und Internetnutzung sowie Handystandortdaten für sechs Monate
gespeichert. Abrufbar sind sie für die Strafverfolgung sowie zum
Zweck der Gefahrenabwehr. Im größten Massenklageverfahren in der
Geschichte des Bundesverfassungsgerichts hatten fast 35.000 Bürger
geklagt.
Bundesverband Dt. Zeitungsverleger (BDZV) / so